Satzung

Satzung des Kampfsport- und Fitness-Club Leipzig e.V. (KFC Leipzig e.V.)

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§ 1 Name und Sitz
§ 2 Geschäftsjahr
§ 3 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Beitragsleistungen und -pflichten
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Organe
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 12 Vorstand
§ 13 Ordnungen
§ 14 Strafbestimmungen
§ 15 Kassenprüfer
§ 16 Jugend des Vereins
§ 17 Auflösung
§ 18 Inkrafttreten

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der am 15.12.1993 in Leipzig gegründete Verein führt den Namen „Kampfsport- und Fitness-Club Leipzig e.V.“.
1.2 Der Sitz des Vereins ist Leipzig.
1.3 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig (Registrier-Nr. 2187) eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
1.4 Der Verein ist Mitglied des Stadtsportbundes Leipzig, des Landessportbundes Sachsen, des Sächsischen Ringer-Verbandes und des Deutschen Ringerbundes (DRB).
Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungs-bestimmungen und Ordnungen der Sportbünde und dessen Mitgliederverbände.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

3.1 Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports.
Der Verein bietet auch eine sportliche Betätigung für jedermann an. Der Verein absolviert nach Altersklassen getrennt regelmäßig Training und nimmt an Wett-kämpfen teil.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, zu dienen.
3.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
(2) Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins, können an Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich Tätige Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Pauschale des § 3 Nummer 26 a EStG ausgezahlt werden.
Die Vergütung erfolgt erst nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses.
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den
– ordentlichen Mitgliedern
– fördernden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter/in.
Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.
5.2 Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
5.3 Ehrenmitglied kann auch jede natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod des Mitglieds,
– durch freiwilligen Austritt,
– durch Ausschluss bzw. Streichung aus der Mitgliederliste
– durch die Auflösung des Vereins.
6.2 Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand erfolgen und ist jeweils mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Halbjahres- bzw. Jahresende möglich.
Für Mitglieder zum vollendeten 12. Lebensjahr ist darüber hinaus unter Wahrung der Schriftform eine ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einer Woche zum Quartalsende möglich.
6.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
– erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
– eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
– Nichtbefolgung der Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane oder
– groben unsportlichen Verhaltens.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
6.4 Es gibt ein vereinfachtes Ausschlussverfahren (Streichung aus der Mitgliederliste) sowie ein ordentliches Ausschlussverfahren.
Die Streichung aus der Mitgliederliste kann erfolgen bei
– bestehenden Beitragsrückständen von 6 Monaten eines Mitgliedes
– Verlegung des Wohnsitzes eines Mitgliedes.
Das ordentliche Ausschlussverfahren wird durch Verfahrensordnung geregelt. Erlass und Änderung der Verfahrensordnung regelt sich nach § 13 der Satzung.
6.5 Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Beitragsleistungen und -pflichten

7.1 Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese sind die regelmäßigen Beiträge (Jahresbeitrag), die Aufnahmegebühr sowie erforderlichenfalls außerordentliche Beiträge (Umlagen).
Die Höhe des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr sowie die Höhe bzw. Art außerordentlicher Beiträge werden vom erweiterten Vorstand festgelegt.
Alles Weitere regelt eine Beitragsordnung, zu deren Erlass der erweiterte Vorstand ermächtigt ist.
7.2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

8.1 Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnung des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
8.2 Jedes Mitglied über 16 Jahre ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
8.3 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

§ 9 Organe

Die Organe sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der erweiterte Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

10.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
10.2 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstandes (Präsident), im Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident), mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder – unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand – schriftlich verlangt wird.
Die Einladung erfolgt durch Aushang in der Trainingsstätte.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
10.3 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen bzw. des beauftragten Wirtschaftsprüferunternehmens
– Entlastung und Wahl des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer/innen bzw. Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungs- unternehmens mit der Rechnungsprüfung
– Genehmigung des Haushaltsplanes
– Satzungsänderung und weitere durch die Mitgliederversammlung zu beschließende Ordnungen
– Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Beratung und Beschlussfassung über eingegangene bzw. vorliegende Anträge
– Auflösung des Vereins
10.4 Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
10.5 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
10.6 Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen, welche aus formeller Sicht erforderlich sind, können vom Vorstand ohne Beschluss durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
10.7 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden des Vorstandes (Präsident), bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident) zu unterschreiben.
10.8 Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufes und der Beschlussfassung (einschl. Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, maßgeblich.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

11.1 Stimmrecht besitzen nur Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimm-recht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
11.2 Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 12 Vorstand

12.1 Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sind:
– der Vorsitzende (Präsident)
– min. einem der 1. Stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident)
– der Schatzmeister
Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird vor jeder Neuwahl durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch jeweils zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist auch zur Kreditaufnahme befugt.
12.2 Den erweiterten Vorstand bilden:
– der Vorstand gem. Pkt. 12.1
– der Geschäftsführer (Berufung durch den Vorstand)
– der Jugendwart
– Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit
– 1 Vertreter der Abt. Ringen
– 1 Vertreter/in der Abt. Gymnastik
– 1 Vertreter/in der Abt. Fitness
– 1 Vertreter/in der Abt. Karate
Wenn es der Verbesserung der Vereinsarbeit dient, kann der Vorstand weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen.
12.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
12.4 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
12.5 Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 13 Ordnungen

13.1 Die Mitgliederversammlung (MV), der erweiterte Vorstand (eVS) bzw. der Vorstand (VS) ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Darüber hinaus ist der erweiterte Vorstand ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Ordnungen vorzunehmen. Der Erlass von Ordnungen sowie deren Änderungen erfolgen durch den erweiterten Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
13.2 Der Verein gibt sich insbesondere:
. eine allgemeine Geschäftsordnung (MV)
. eine Geschäftsordnung für Vorstand, Referate/Ausschüsse (eVS)
. eine Finanzordnung (VS)
. eine Beitragsordnung (MV)
. eine Jugendordnung (MV)
. eine Wahlordnung (MV)
. eine Ehrenordnung (VS)
. eine Reisekostenordnung (VS).
13.3 Die Jugendordnung wird von der Vollversammlung der Vereinsjugend beschlossen und bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

§ 14 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.
1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.
3. Ausschluss gem. § 6 Ziffer 6.3 der Satzung.

§ 15 Kassenprüfer

15.1 Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
15.2 Die Kassenprüfer prüfen mindestens zweimal im Jahr die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
15.3 Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
15.4 Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
15.5 Einzelheiten der Kassenprüfer regelt die Finanzordnung des Vereins.
15.6 Anstelle der Wahl von Kassenprüfer/innen kann die Mitgliederversammlung auch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftragen.

§ 16 Jugend des Vereins

16.1 Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins selbst. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel im Rahmen der Gemeinnützigkeit und der Ordnungen des Vereins.
16.2 Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 17 Auflösung

17.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
17.2 Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
17.3 Die Auflösung des Vereins kann nur mit der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
17.4 Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
17.5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, zur Förderung des Ringkampfsports, verwenden darf.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 15.12.1993 beschlossen.
Die eingearbeiteten Ergänzungen bzw. Änderungen wurden auf den Mitgliederversammlungen am 16.12.1994, 27.03.1996, 14.04.1997, 12.04.1999, 28.08.2001, 14.05.2002, 28.04.2004 und 11.12.2007 bestätigt und beschlossen.
Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.